- Project Runeberg -  Den svenska centralregeringens utveckling till kollegial organisation i början af sjuttonde århundradet (1602-1634) /
ix

(1902) [MARC] [MARC] Author: Nils Edén
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)

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RÉSUMÉ IX
Reichsrat die Vornahme der Prüfung von Hofgerichtsurteilen zu
überlassen, und seit 1630 ward dies Regel. Von dem Personal
des Stockholmer Hofgerichts war die Reichsratsklasse nur selten
vollständig vertreten und die Thätigkeit der Reichsräte daselbst
scheint als besonderer Auftrag aufgefasst worden zu sein. Die
Dienstposten der zwei niederen Assessorenklassen waren dagegen
ständige; ihre Anzahl wurde vermehrt und sie wurden mit einem
festen Gehalt ausgestattet. Die Sitzungszeit des Hofgerichts ward
allmählich auf zwei Drittel des Jahres, mit Verteilung in ver-
schiedene Sitzungsperioden, ausgedehnt.
Innerhalb der Heeresleitung spielte der Marschall lange
keine Rolle; dagegen amtierte der Reichszeugmeister ziem-
lich regelmässig. Auf der Grenze zwischen Militärbeamten und
Hoffunktionär stand der Reichsstallmeister. Noch im Jahre
1630 verteilte der König bei seiner Abreise nach Deutschland
die Direktion des Heerwesens in Schweden nach Provinzen unter
den Marschall Jakob de la Gardie, den Pfalzgrafen Johann Kasi-
mir und den Feldmarschall Herman Wrangel. Etwas früher war
ein Antrag gestellt worden, dass alljährlich ein Kriegsrat zu-
sammentreten sollte; doch gelangte dieser Vorschlag nicht zur Aus-
führung. Nunmehr wurde der Marschall zur Organisation eines
Zentralkriegsgerichts bevollmächtigt, und dieses kam auch zu
stände. Dasselbe versammelte sich indessen nur periodisch und
übte bloss die militärische Rechtspflege aus. Als der Pfalzgraf
zur Kammer übertrat, wurde die Leitung der Heeresverwaltung
in der Hand des Marschalls, jedoch ohne Verbindung mit dem
Kriegsgericht, konzentriert.
Die Flotte ward anfangs von dem Reichsadmiral, unter
Beistand eines Unteradmirals, beaufsichtigt. Die von ihnen ge-
bildete Behörde ward bereits vor den zwanziger Jahren des 17.
Jahrhunderts als Admiralität bezeichnet. Nach und nach
wurden Subalternbeamten angestellt; um 1630 begannen bei der
Admiralität mehrere Admirale zu amtieren und es ward eine
besondere Registratur für die von dieser Behörde ausgehenden
Erlasse eingerichtet. Nach erfolgter Organisation des Kriegs-
gerichts wurde mehrmals beantragt, dass nach dessen Muster ein
grosses Kollegium für die Ausübung der Rechtspflege unter dem

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