- Project Runeberg -  Axel Hägerström : eine Studie zur schwedischen Philosophie der Gegenwart /
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(1939) [MARC] [MARC] Author: Ernst Cassirer - Tema: Philosophy
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 4. Recht und Mythos

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AXEL HÄGERSTRÖM 97
höchste Himmelsgott; von der Menschenwelt aus gesehen als der ge-
meinsame »Vater der Götter und Menschen». Im Kreise der indischen
Religion wird diese Stufe durch die Konzeption des Dyaus pitar
bezeichnet; in der griechischen und römischen Religion entspricht ihr
die Vorstellung vom Zsvç Tiavr/o, von Jupiter oder Diespiter. Zeus
und Jupiter sind Dichtgötter, die dem Dunkel, dem Chaos entgegenge-
setzt sind. Aber den Sieg über dieses Chaos vollziehen sie nicht nur als
Naturpotenzen, sondern auch als sittliche Potenzen. Denn der oberste
Dichtgott ist zugleich der Hüter des Rechts. Im indisch-iranischen
Kreise sind Mitra und Varuna die Kräfte des Himmels, des Dichtes,
der Sonne. Aber sie wachen zugleich über die Rechtsordnung; »untrüg-
lich, schlaflos durchschauen sie alles, die offenbaren wie die verborgenen
Taten der Menschen. Sie haben die Welt geordnet, allen Wesen ihre
Stelle angewiesen und ihre Wege vorgezeichnet.» Der sprachliche
Ausdruck für das Recht und der für die Ordnung der Natur, ist, in den
indisch-iranischen Quellen, noch nicht geschieden: das Wort »Rita»
bezeichnet ebensowohl die Anschauung einer Gesetzlichkeit, die in der
Natur waltet, wie es die Rechtssatzung bezeichnet.1) Auch bei den
Griechen ist Zeus, der höchste Himmelsgott, zugleich der Verwalter und
Hüter des Rechts: Dike ist, nach Hesiod, »vom Geschlecht des Zeus».
Dies alles ist sicherlich »archaisch»; aber es ist nicht mehr primitiv-
magisch, weil es eine Tendenz zum »Universalismus» zeigt, die dem
magischen Tun, das auf eine Einzelwirkung ausgeht und das gewisser-
massen »verhaftet an den Körpern klebt», fremd ist.
Dass im übrigen die Rechtsbegriffe eine ganz andere Aufgabe zu
erfüllen hatten, als die Naturbegriffe, und dass sie sich demgemäss in
ihrer allgemeinen Struktur von den letzteren wesentlich unterscheiden,
ist unbestreitbar. Aber es folgt hieraus nicht, dass ihnen keinerlei
»Wirklichkeitsgehalt», keinerlei objektive Bedeutung zukommt. Denn
in welchem Sinne lässt sich überhaupt an Begriffe die Forderung stellen,
dass sie mit der Wirklichkeit »übereinstimmen» sollen? Jeder Begriff
will Begriff von etwas sein; er richtet sich auf einen bestimmten Sach-
verhalt, den er zum Ausdruck bringen will. Aber diese gegenständliche
Intention besagt nicht, dass er irgend ein Wirkliches unmittelbar
abbildet. Die Abbildtheorie des Begriffs muss aufgegeben werden zu
1) Näheres hierzu bei Oldenberg, Die Religion des Veda, 2. Aufl., Stuttgart u.
Berlin 1917, S. 179 ff.
Göteb. Högsk. Årsskr. XLV: 1 7

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