- Project Runeberg -  Axel Hägerström : eine Studie zur schwedischen Philosophie der Gegenwart /
95

(1939) [MARC] [MARC] Author: Ernst Cassirer - Tema: Philosophy
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 4. Recht und Mythos

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

AXEL HÄGERSTRÖM 95
kampf selber kämpfen d.1) Dass dieser Befreiungskampf auch im Gebiet
des Rechts zu kämpfen war, und dass er hier vielleicht noch keines-
wegs als abgeschlossen anzusehen ist; dies gebe ich Hägerström
durchaus zu. Aber auch hier dürfen wir nicht alle Unterschiede
verwischen, indem wir im Begriff des Rechts als solchen einfach
einen Rest »primitiven» Glaubens und Aberglaubens sehen. Denn
selbst wenn wir in die religiösen Ursprünge des Rechts zurückgehen,
so finden wir schon in ihnen einen bestimmten gedanklichen Kern,
der sich deutlich von der bloss »animistischen » Vorstellungs- und
Gefühlsweise unterscheidet. Die Römer denken freilich das Recht nicht
einfach als einen Inbegriff menschlicher Satzungen, sondern sie denken
es als ein von den Göttern Gegebenes und Gebotenes. Es gibt für sie
noch kein schlechthin-selbständiges, kein »autonomes» ius] sondern
alles ius, alles von Menschen geschaffene Recht hat seinen Ursprung
im fas, im göttlichen Recht. »Im älteren römischen Recht » — so sagt
Hägerström — war fas, das göttliche Recht, vom ius, dem menschlichen
Recht, nicht gesondert. Fast alle Rechtsgeschäfte scheinen hier eine
religiöse Form besessen zu haben. Die Rechtspflege blieb damit eine
religiöse Anglegenheit. . . Das Recht bestand ein für alle Mal mit gött-
licher Autorität; es galt nur von diesem an sich bestehenden Recht Kennt-
nis zu gewinnen. »2)
Dieser Ausgangspunkt von Hägerströms Deduktionen lässt sich,
wie mir scheint, weder mit historischen, noch mit systematischen Grün-
den bestreiten. Aber es bleibt die Frage zurück, ob man hieraus den
Schlusssatz ziehen kann, den er gezogen hat: ob man das Recht zu
einem blossen »Kräftekonglomerat» machen kann, das lediglich durch
einen unberechtigten Anthropomorphismus zum Ausdruck eines ein-
heitlichen »Willens» gemacht wurde. Nach Hägerström beruht der
Bestand des Rechts auf einer Fülle ganz heterogener Faktoren. Reli-
giöse Anschauungen, das sogenannte »Rechtsbewusstsein», Klassen-
interessen, die allgemeine Geneigtheit, sich den bestehenden Verhält-
nissen zu fügen, die Furcht vor Anarchie: all dies wirkt hier zusammen.
Eine Analyse des Rechtsbegriffs kann nach ihm nichts anderes tun, als
alle diese Faktoren aufzuweisen und sie in ihrer Wirksamkeit zu be-
schreiben. Die Aufgabe der Rechtspsychologie und Rechtssoziologie
r) Ernst Hoffmann, Die Sprache und die archaische Logik, Heidelberg 1925, S.
VIII.
2) Om den obj. rätt.begr., S. 1 f.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 18:24:11 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/casshaeg/0101.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free