- Project Runeberg -  Axel Hägerström : eine Studie zur schwedischen Philosophie der Gegenwart /
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(1939) [MARC] [MARC] Author: Ernst Cassirer - Tema: Philosophy
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - 4. Recht und Mythos

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86 ERNST CASSIRER
festgelialten hat. Den Römern lag »der Animismus im Blute», und
sie haben ihn auf die gesamte Folgezeit vererbt. Und das Übel ist,
nach Hägerströms Auffassung, durch die Einwirkung der Philosophie
nicht behoben, sondern fast noch verstärkt worden. Denn die klas-
sischen römischen Juristen konnten nur deshalb an die Behren der
Aristotelisch-stoischen Philosophie anknüpfen und sich von ihnen be-
stimmen lassen, weil selbst hier der tief im allgemeinen Volksbewusstsein
wurzelnde Animismus keineswegs entwurzelt, sondern nur verdeckt
worden war. »Dieser war in der griechischen Philosophie in eine solche
Form eingekleidet, dass der grobe Aberglaube verhüllt wurde. »x) Aber
den wahrhaft-kritischen Blick kann diese Verhüllung nicht täuschen.
Unter der Maske der juristischen Begriffe wird er immer wieder die
mythischen Begriffe entdecken. Der römische Obligationsbegriff als
solcher, der für diesen ganzen Prozess des Denkens als typisches
Musterbeispiel gelten darf, kann diese Herkunft nirgends verleugnen,
denn die Obligation ist, recht besehen, nichts anderes als die »mystische
Gebundenheit einer Person durch eine andere. »*
2) Ebenso ist für Häger-
ström der sogen. »Staatswille », nichts anderes als eine reine Fiktion,
ja, mehr als das, er ist nur ein Gespenst.3) Und es wird nachgerade
hohe Zeit, mit derartigen Gespenstern aufzuräumen, wenn wir zu einer
kritischen Selbstbesinnung über die wahren Grundlagen der Kultur
kommen wollen. Wo die klassische Jurisprudenz ein in sich streng
gefügtes, logisches System von Begriffen sah, da sieht Hägerström nur
einen Komplex magischer Vorstellungen: das magische Denken floriert
nach ihm, obgleich verborgen, auch in der Gegenwart.
Wie weit diese Anschauung sich auf die römischen Rechtsquellen
stützen kann und sich aus ihnen belegen lässt, soll hier nicht gefragt
werden: die Entscheidung hierüber muss der Fachkritik überlassen
bleiben. Statt auf Einzelfragen dieser Art einzugehen, will ich ver-
suchen, das Problem, das hier aufgeworfen wird, auf eine breitere
Basis zu stellen. Hägerström selbst hat betont, dass die Begriffe der
Rechtswissenschaft es keineswegs allein sind, die gewissermassen eine
mythische »Vorgeschichte» aufzuweisen haben. Er dehnt seine These
viel weiter aus, und er erstreckt sie insbesondere auch auf die Grund-
begriffe der Naturerkenntnis. Wir sprechen ohne weiteres von Kräften
q Der röm. Obligationsbegr., Vorwort, u. S. 280 ff.
2) ibid. S. 19 ff.
a) ibid., S. 16 f.

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